Verband der Upledger TherapeutInnen Österreichs
Upledger CranioSacral Therapie® |Viszerale Manipulation nach Barral |Parietale Osteopathie
INHALT
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Tätigkeiten, Finanzierung
§ 4 Mitglieder und ihre Rechte und Pflichten
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Schlichtungsstelle
§ 7 RechnungsprüferInnen
§ 8 Freiwillige Auflösung des Vereins
§ 9 Redaktionelle Änderungen
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein führt den Namen „Verband der Upledger TherapeutInnen Österreichs“.
Der Sitz ist in Wien, die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Als Arbeitsjahr gilt der auf eine ordentliche Mitgliederversammlung folgende Jahreszeitraum bzw. der Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Verband der Upledger TherapeutInnen Österreichs ist ein gemeinnütziger Verein, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 VEREINSZWECK
Die unten angeführten Tätigkeiten beziehen sich auf die Upledger CranioSacralTherapie®, die viszerale Manipulation nach Barral und jene osteopathischen Techniken, die am Upledger Institut Österreich gelehrt werden und finden in Abstimmung mit dem Upledger Institut Österreich statt.
• Erhöhung des Bekanntheitsgrades in Österreich
• Verbreitung der Ausübung der Therapieformen in Österreich
• Steigerung der Qualität bei der Ausübung der Therapieformen
• Vernetzung und Weiterbildung der Mitglieder (im Sinne der Vertiefung) sowie klientInnenorientierte Veranstaltungen
• Rechtsberatung für Mitglieder und berufspolitische Arbeit
• Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
§ 3 TÄTIGKEITEN, FINANZIERUNG
Die Ziele des Verbands der Upledger TherapeutInnen Österreichs werden von Arbeitskreisen (AK) gemeinsam erarbeitet und verfolgt.
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
IDEELLE MITTEL
• Öffentlichkeitsarbeit (Kontakte mit Medien, Gestaltung und Betreuung eines Internetauftritts, Herausgabe und Verbreitung von Informationsmaterial, Erstellung von Vortragskonzepten u.ä.).
• Planung und Durchführung von Workshops, Tagungen, Seminaren, Übungsgruppen und Weiterbildungsveranstaltungen. Diese dienen der Vernetzung, Gesunderhaltung und Wissensvertiefung der TeilnehmerInnen und stehen auch Nichtmitgliedern offen.
• Planung und Durchführung von klientInnenorientierten Veranstaltungen
• Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
• Beisitz bei Prüfungen im Rahmen der Ausbildung am Upledger Institut
• Organisation der internen Verwaltungstätigkeit, Klärung von rechtlichen Fragen
• Rechtsberatung für Mitglieder und berufspolitische Arbeit
• Unterstützung von Forschungsarbeiten im Bezug auf die oben genannten Therapieformen
MATERIELLE MITTEL
• Beitritts- und Mitgliedsbeiträge
• Spenden, Förderungen, Subventionen und letztwillige Verfügungen
• Entgelte für Veranstaltungen, Tagungs- und Seminargebühren
• Entgelte für Vereinspublikationen
§ 4 MITGLIEDER UND IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (MG) und Ehrenmitgliedern.
Mitgliedschaft ist allen TeilnehmerInnen und AbsolventInnen von Kursen am Upledger Institut möglich.
Ehrenmitgliedschaft kann TherapeutInnen als Anerkennung für besondere Verdienste vom Aktiven Team verliehen werden. Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit.
1. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
erfolgt durch schriftliches Beitrittsgesuch und schriftliche Annahme durch das Aktive Team.
2. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt ist mit Ende des Kalenderjahres möglich und muss beim Verband schriftlich mindestens 3 Monate davor bekannt gegeben werden. Geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
• das Mitglied gegen seine Pflichten verstößt. Falls ein klärendes Gespräch keine Einigung bringt, kann der Ausschluss durch Beschluss des Aktiven Teams erfolgen. Dieser Beschluss wird dem Mitglied eingeschrieben mit Begründung zugesandt. Erhebt das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch, wird der Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese kann den Beschluss mit ⅔ Mehrheit aufheben.
• der Beitrag länger als 6 Monate auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird.
3. MITGLIEDSBEITRAG
• Alle Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr.
• Die Beiträge müssen bis 1. April des laufenden Jahres einbezahlt werden.
• Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Eintritt ab 1. Juli ist für das laufende Jahr nur noch der halbe Beitrag zu bezahlen.
• Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag auf schriftliches Ansuchen zeitlich begrenzt reduzieren oder erlassen. Auch eine Staffelung nach sachlichen oder sozialen Gründen ist möglich.
4. RECHTE
• Die Mitglieder können Auskünfte, Rat und Hilfe in beruflichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten erhalten, sofern es dem Verband der Upledger TherapeutInnen Österreichs möglich ist, diese zu geben.
• Die Mitglieder können der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten. Diese Anträge müssen bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung im Büro des Verbands der Upledger TherapeutInnen Österreichs eingelangt sein.
• Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
• Die Mitglieder können in eine TherapeutInnenliste aufgenommen werden, die auf der Homepage abrufbar ist. Sie enthält neben den relevanten Daten Informationen über den aktuellen Ausbildungsstand der Mitglieder.
5. PFLICHTEN
• Die Mitgliedsbeiträge müssen pünktlich bezahlt werden.
• Die Mitglieder halten sich an die Richtlinien des Vereins.
• Die Mitglieder unterstützen die Arbeitskreise und das Aktive Team in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen die Beschlüsse mit. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind bindend.
• Die Mitglieder geben dem Verband der Upledger TherapeutInnen Österreichs Änderungen der relevanten Daten bekannt (Praxisanschrift, Telefonnummer, Email Adresse).
§ 5 ORGANE DES VEREINS: MITGLIEDERVERSAMMLUNG, ARBEITSKREISE UND KOORDINATIONSGRUPPE
1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MGV), AKTIVE MITGLIEDER, AKTIVES TEAM, VORSTAND
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.
2 Monate davor wird die Einladung zur MGV mit der Tagesordnung und allfälliger Statutenänderung von dem Aktiven Team den Mitgliedern zugesandt.
Das Aktive Team leitet die MGV und setzt die Tagesordnung fest.
Die Tagesordnung beinhaltet auch alle bis zu diesem Zeitpunkt ein- gebrachten Anträge an die MGV. Nach Versendung der Einladung im Büro einlangende Anträge können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung im Büro eintreffen und werden bis spätestens 2 Wochenvor der Versammlung an alle Mitglieder verschickt.
Die MGV kann in dringlichen Fällen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Mitglieder entscheiden über die Aufnahme dieser Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung zu Beginn der MGV mit ⅔ Mehrheit.
Die MGV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Mitglieder, die eine Ausbildungsreihe mit Prüfung abgeschlossen haben, haben im Rahmen der Mitgliederversammlung eine zusätzliche Stimme, höchstens jedoch zwei Stimmen.
Kann ein Mitglied bei der MGV nicht anwesend sein, kann es sein Stimm- und Wahlrecht schriftlich formlos auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, Statutenänderungen benötigen eine ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Eine außerordentliche MGV kann jederzeit unter Einhaltung einer Mindestfrist von 1 Woche von der Koordinationsgruppe einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder diese beantragen.
ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
• Wahl des Aktiven Teams
• Wahl von 2 RechnungsprüferInnen
• Wahl der Personen der Schlichtungsstelle
• Abnahme des Tätigkeits- und Kassaberichts
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Abstimmung über die Anträge
2. AKTIVE TEAM
Das Aktive Team wird jeweils für das kommende Arbeitsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Während des Arbeitsjahres kann der Vorstand bei Bedarf die Kooptierung eines Mitglieds bis zur nächsten ordentlichen MGV bestimmen.
Jedes Verbandsmitglied hat die Möglichkeit, sich für die Wahl aufstellen zu lassen und aktiv mitzuarbeiten.
Das Aktive Team trifft sich mehrmals jährlich und übernimmt Aufgaben und Projekte, die sich den in §3 definierten Aufgaben widmen. Die Beschlüsse dieser Treffen sind gültig, wenn mindestens 2 Personen anwesend sind. In diesem Fall sind die Beschlüsse einstimmig zu treffen. Wenn mehr als 2 Mitglieder des Aktiven Teams anwesend sind, gilt die einfache Mehrheit.
Das Aktive Team trägt die Verantwortung für die jeweiligen Projekte und die zur Verfügung gestellten Vereinsmittel.
3. VORSTAND
Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Der Vorstand stimmt die Tätigkeiten des Aktiven Teams untereinander und in Bezug auf die Ziele des Verbands der Upledger TherapeutInnen Österreichs und des Upledger Instituts ab.
Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmanns und einem zweiten Mitglied des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aktiven Team für das jeweilige Arbeitsjahr bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Der Vorstand muss zumindest aus 2 Personen bestehen.
AUFGABEN
Die Aufgaben werden von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich übernommen.
• Erstellen des Haushaltsplans
• Verwendung/Zuteilung der Vereinsmittel an das Aktive Team und sonstige Projekte
• Erstellen von Rechenschaftsbericht, Rechnungsabschluss und Buchführung
• Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
• Bewilligung von Mitgliedsbeitragsermäßigungen
• Erstellen und Zugänglichmachen des Mitgliederversammlungsprotokolls
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstands-Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau/des Obmanns.
Besteht der Vorstand nur aus 2 MItgliedern, müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg (E-Mail, Telefon etc.) ist zulässig.
Aktives Team und Vorstand arbeiten ehrenamtlich und erhalten Aufwandsentschädigungen und Vergünstigungen, genauere Informationen darüber können von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 6 SCHLICHTUNGSSTELLE
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist diev ereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ffZPO.
ZUSAMMENSETZUNG DER SCHLICHTUNGSSTELLE
Aus den Mitgliedern, die eine Ausbildungsreihe mit Prüfung abgeschlossen haben, werden bei der Mitgliederversammlung 3 Personen für das jeweilige Arbeitsjahr gewählt, die im Anlassfall gemeinsam nach einer Lösung in Streitfällen suchen.
Die Schlichtungsstelle informiert den Vorstand über ihr Zusammentreten und ihre Entscheidungen.
BEFANGENHEIT
Die SchlichterInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
PROTOKOLLIERUNG
Die Schlichtungsstelle verhandelt mit den Streitparteien, dies ist bei Bedarf auch online (über eine passende Plattform) möglich und wird von einem / einer SchriftführerIn dokumentiert. Die Protokolle und sonstigen UNtrlagen darüber werden vom /von der Vorsitzenden bis zum Abschluss der Streitigkeit aufbewahrt.
ENTSCHEIDUNGEN
Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 7 RECHNUNGSPRÜFERINNEN
Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Arbeitsjahren.
Ihr Prüfbericht bestätigt die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, oder zeigt festgestellte Mängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins auf.
Die RechnungsprüferInnen berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 8 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitglieder (¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder). 4 Wochen davor muss die Einladung allen Mitgliedern zugeschickt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens - nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten und bestellt, wenn erforderlich, eine Person, die für die ordnungsgemäße Abwicklung sorgt.
§ 9 REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN
Der Vorstand kann Änderungen der Statuten, die nur die Fassung betreffen, den Inhalt jedoch nicht verändern, selbständig vornehmen.
Büro:
Elisabeth Auer
Neustiftgasse 106/2/08
1070 Wien
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ZVR 106386432; DVR 1049381